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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

Definition

1.              Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotograf für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

2.              Fotograf: Der «Fotograf» ist für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

3.              Kunde: Der «Kunde» ist die Person, welche die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

4.              Parteien: Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.

5.              Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, USB-Stick, CDROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

 

Terminvereinbarung

1.              Durch das Absenden einer Bestellung und/oder Terminvereinbarung per E-Mail, via Kontaktformular oder telefonisch gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung / einen verbindlichen Termin der in der Nachricht bezeichneten Dienstleistung ab. Dies stellt die Annahme des Vertragsangebotes durch den Anbieter dar sofern dieser keine Begründung für ein Nichterfüllen der Dienstleistung bekannt gibt. Der per Email oder telefonisch definierte Termin für Fotoshootings ist verbindlich und kann nur vom Anbieter verschoben oder aufgehoben werden.

2.              Der vereinbarte Termin ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Kunde ohne Abmeldung nicht zum vereinbarten Termin, so ist der Fotograf berechtigt, dem Kunden die Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

3.              Absage aufgrund von persönlichen Gründen werden bis 48 Stunden vor dem Termin mit 25% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt. Absagen am Shootingtag werden mit 50% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt.

4.              Wird der Termin auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse verlegt, tritt die oben aufgeführte Regelung nicht in Kraft.

 

Shootingvertrag

Vor dem Shooting ist ein Vertrag zu unterzeichnen, der die Interessen und Rechte beider Parteien regelt. Der Vertrag muss vor dem vereinbarten Shootingtag unterzeichnet dem Fotografen vorgelegt werden. Sollte der Vertrag nicht vorhanden sein, findet das Shooting nicht statt und 25% des Shooting-Betrages werden in Rechnung gestellt.

 

Bezahlung und Mahngebühren

1.              Eine Anzahlung von 25% des Shooting-Betrages ist bis spätestens 48h vor dem vereinbarten Termin zu tätigen. In Ausnahmefällen kann die Anzahlung auch bar vor Ort erfolgen.

2.              Die Restzahlung erfolgt nach der Bildauswahl. Dazu wird dem Kunden eine Rechnung als PDF ausgestellt. Nach Absprache mit dem Fotografen, kann auch eine andere Zahlungsmethode gewählt werden. Nach erfolgtem Geldeingang werden die Fotos fertig bearbeitet und dem Kunden zugesendet (in der Regel innerhalb 4 Wochen).

3.              Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

4.              Sollte sich der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Shooting für die Bildauswahl melden, so ist der Fotograf berechtigt, 50 % des Shooting-Betrages sowie die Anfahrtsgebühren dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Rest des Shooting-Betrages wird nach der erfolgten Auswahl fällig.

5.              Wird eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt, fallen zusätzlich Mahngebühren an. Die Mahngebühren setzen sich wie folgt zusammen:

•                1. Mahnung: CHF 5.–

•                2. Mahnung: CHF 10.–

•                3. Mahnung: CHF 15.–

6.              Sollte die Rechnung nach der 3. Mahnung nicht beglichen worden sein, erfolgt eine Betreibung.

 

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

1.              Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und–Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

2.              Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3.              Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

4.              Veränderungen des Fotomaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.

5.              Der Kunde ist verpflichtet im Internet, besonders den Social Medias, die Bilder mit Signatur (Logo) zu verwenden.

 

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

1.              Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.

 

Referenzen

1.              Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

Leistung des Fotografen

1.              Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Komposition zu.

2.              Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.) seiner Wahl einsetzen.

3.              Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.

4.              Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen und allfällige Bewilligungen eingeholt wurden.

5.              Analog und digital hergestellte Fotos, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Fotomaterial.

6.              Bei «nicht Gefallen» der Fotos wird kein Honorar zurückerstattet.

 

Haftung des Fotografen

1.               Für Requisiten oder Gegenstände übernimmt der Fotograf keine Haftung. Im Falle von Verlust oder Beschädigung ist der Fotograf von jeder Haftung befreit.

2.              Bei Personen-, Tier- oder Sachschäden übernimmt der Fotograf keine Haftung. Dem Kunden wird empfohlen, für sich selbst eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschliessen.

3.              Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer XII 1.) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

4.              Der Kunde und Halter des Tieres haften für Unfälle und Schäden die durch das Tier verursacht wurden. Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

5.              Werden ausgeliehene Gegenstände (z.B. Handy, Halfter, Halsbänder, Leinen) vom Fotografen durch den Kunden oder das Tier beschädigt oder zerstört, so muss der Kunde für die Neubeschaffung aufkommen.

6.              Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter für den Daten-Download oder -Ansicht über FTP/ Internet der fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.

 

Gesundheit des Tieres

1.              Ist das Tier nach Einschätzung des Fotografen krank oder verletzt darf er das Shooting abbrechen. Dies gilt auch bei Gewalteinwirkung oder Missbrauch des Tieres. Sollte einer dieser Fälle eintreten, werden die Anfahrtsgebühren sowie 25% des Shooting-Betrages in Rechnung gestellt.

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.              Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar.

2.             Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

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